Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Gesundheitsreform 2011 auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll zum 01.01.2011 in Kraft treten und u. a. das drohende Defizit der gesetzlichen Krankenkassen verhindern. Gleichzeitig soll der Wechsel in die Private Krankenversicherung durch den Wegfall der 3-Jahresfrist vereinfacht werden.
Arbeitnehmer sind zukünftig versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAVG übersteigt. Wird die JAVG überschritten, endet die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.
Vorgehensweise bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ab 01.01.2011:
Die Prüfung des Jahresarbeitsentgelts erfolgt durch den Arbeitgeber zu Beginn einer Beschäftigung und am Jahresende. Daher wird i.d.R. zur Prüfung am Jahresende immer das Dezembergehalt herangezogen.
Dies gilt auch dann, wenn nur das Dezembergehalt in 2010 – hochgerechnet auf 1 Jahr – die JAVG von 2010 und 2011 übersteigt.
Beispiel:
Ein Angestellter erhält 12 Gehälter. In den Monaten Januar bis August 2010 wurde ein Gehalt von jeweils 3.800 EUR erzielt, es bestand also Versicherungspflicht. Ab September beläuft sich das Monatseinkommen durch Gehaltserhöhung auf 4.300 EUR. Dieses neue Gehalt liegt – hochgerechnet auf 1 Jahr: 51.600 EUR – über der JAVG von 2010 (49.950 EUR) und 2011 (49.500 EUR). Nach der geplanten Neuregelung hat der Arbeitnehmer damit die Versicherungspflichtgrenze überschritten und scheidet zum Ende des Jahres 2010 aus der Versicherungspflicht aus.
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